Wir fördern Gemeinschaft, ermöglichen Austausch, leben Vielfalt und lassen auch Raum für Zweifel
Theo und ich ist eine Gemeinschaft von jungen Menschen, die einlädt über den christlichen Glauben ins Gespräch zu kommen.
Co-Präsident: Jonas
studiert Theologie in Zürich
CO-Präsidentin: Lea
studiert Geographie und Geschichte in Zürich
Kassier: Jonathan
studiert Theologie in Zürich
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Theo und ich“ besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den
vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Frauenfeld (TG). Der Verein besteht auf unbeschränkte
Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung;
• der Vorstand;
• die Revisionsstelle.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen
Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Vermächtnissen, dem Erlös aus den
Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der
Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Veröffentlichung
eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in
Betracht.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
• Einzelmitgliedern;
• Kollektivmitgliedern;
• Gönnermitgliedern.
Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens 5 Franken jährlich. Der Gönnerbeitrag beträgt
mindestens 80 Franken jährlich.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme neuer Einzelmitglieder und informiert die Generalversammlung darüber. Über die
Aufnahme von Kollektivmitgliedern und Gönnermitgliedern entscheidet die
Generalversammlung.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) das Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge während zwei Jahren.
c) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Der Vorstand kann aus «wichtigen Gründen» einen provisorischen Ausschluss von Kollektiv-
oder Gönnermitgliedern beschliessen. Über den Ausschluss wird an der nächsten
ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen. Das betroffene
Mitglied hat an jener Generalversammlung kein Stimmrecht.
Verantwortlich für den Ausschluss von Einzelmitgliedern ist der Vorstand. Die betroffene
(juristische oder natürliche) Person kann gegen diesen Entscheid bei der
Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr Mitglieder
als Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ
anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der
Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder vom Co-Präsidium
oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin bzw. Anwesende des Co-
Präsidiums den Stichentscheid. Ist auch im Co-Präsidium Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los. Alle Einzelmitglieder ab 16 Jahren haben ein Stimmrecht. Gönnermitglieder haben
kein Stimmrecht. Kollektivmitglieder haben ein einfaches Stimmrecht.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens drei Mitglieder dies
beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist
nicht möglich.
Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den
Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 5 Tage im Voraus schriftlich
eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen)
Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf
Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck
zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der
Generalversammlung gewählt werden. Der Präsident/die Präsidentin oder das Co-Präsidium
wird separat, nach dem Vorstand, gewählt. Der Präsident oder das Co-Präsidium muss bereits
Vorstandsmitglied sein.
Vorstandsmitglieder können ohne Beschränkung wiedergewählt werden. Der Vorstand
konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins
erfordern.
Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung der bezahlten und der freiwilligen
Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle
Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung
einen Bericht vor. Sie besteht aus einer bzw. einem von der Generalversammlung gewählten
Revisoren bzw. Revisorin.
Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese
auf eine Organisation mit gemeinnützigen Zwecken über. Diese Organisation wird von der
Generalversammlung bestimmt.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 09.09.2018 in Zürich
angenommen.
Im Namen des Vereins
Das Co-Präsidium
Die Verein Theo und ich hat sich am Pfingstwochenende 2018 in der Kirchgemeinde Frieden in Bern zum ersten Mal zusammengefunden.
Initiiert wurde das Treffen von einem fünfköpfigem Organisationskomitee, darunter Pfarrer Christian Walti.
"Wir wollen für junge Menschen, die sich für den christlichen Glauben und Theologie interessieren einen Raum schaffen. Wir möchten gleichgesinnte Jugendliche und junge Erwachsene vernetzen und das Interesse an Theologie, Kirche und Glaubensfragen beleben und rufen "Theo und ich" ins Leben."
– Jonathan, Leah, Salome, Jonas und Christian
Entstanden ist unsere Idee aus "Campus Kappel"-Wochen: Wir möchten mit der dort entstandenen Gemeinschaft von Theologieinteressierten ein Raum schaffen, um Diskussionen fortzuführen, wollen die Türen jedoch ausdrücklich auch für neue Gesichter öffnen.
"Campus Kappel" gibt jungen Erwachsen die Gelegenheit eine Woche "theologisch-philosophischen Fragen und deinen eigenen Überzeugungen auf den Grund zu gehen". Im Kloster Kappel fanden sich jährlich bis 2017 je für eine Sommerwoche junge Theologieinteressierte zusammen in guter Gemeinschaft. Neben den Referaten, Podiumsdiskussionen und Inputs wurde auch besonders der Austausch in Gemeinschaft mit Gleichgesinnten geschätzt.